1. Geltung
1.01 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB für alle Werkleistungen (Montagen, Inbetriebnahmen usw.), die von uns in Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder auch gesondert erbracht werden. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für Wartungen gelten die Allgemeinen Servicebedingungen für Wartungsverträge.
1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der Fassung vom 18.04.2016 soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, sowie ergänzend, soweit keine Regelung der VOB vorliegt, diese Sonderbedingungen für Werkleistungen.
1.03 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
2. Leistungsumfang
Art und Umfang der Werkleistung ergeben sich aus den zwischen uns und dem Auftraggeber getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich der dazugehörigen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
3. Fristen
Die Einhaltung vertraglicher Fristen setzt voraus, dass seitens des Auftraggebers die erforderlichen Vorarbeiten erbracht wurden. Kann ein Montagetermin durch Verzögerung des Baufortschritts nicht eingehalten werden, muss eine neue Terminvereinbarung getroffen werden.
4. Vergütung
4.01 Soweit nicht anders vereinbart, berechnen wir die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Stundenlöhne und Fahrtkostenansätze sowie Rüstzeiten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angefangene Stunden werden anteilsmäßig berechnet.
4.02 Mehrkosten von Montage und Inbetriebnahme, die darauf zurückzuführen sind, dass die baulichen Voraussetzungen oder bauseitig zu erbringende notwendige Vorleistungennicht gegeben sind, werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für unvorhergesehene Unterbrechungen infolge baulicher Verzögerungen, die wir nicht zu vertretenhaben.
4.03 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, dass es sich um Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
5. Abnahme
Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der von uns erbrachten Leistung verpflichtet. Hierzu können wir ihm gemäß § 640 BGB eine angemessene Frist setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt. Eine Abnahme tritt ferner bei Ingebrauchnahme des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder einem von ihm autorisierten Dritten ein.
6. Mängelansprüche (Gewährleistung)
6.01 Führen wir eine vertragliche Leistung mangelhaft aus, kann der Auftraggeber unentgeltlich Nacherfüllung, insbesondere Beseitigung des Mangels verlangen.
6.02 Kommen wir der Nacherfüllung nicht nach oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl (wobei zwei Versuche gestattet sind), kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabsetzen oder den Vertrag kündigen. Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber in den Fällen des Satzes 1 sowie bei Gefährdung der Betriebssicherheit der Anlage und bei Abwehr erheblicher Schäden zu.
6.03 Wir leisten keine Gewähr:
- wenn ohne unser Einverständnis an den von uns erbrachten Leistungen irgendwelche Änderungen, Eingriffe oder Inbetriebnahmen vorgenommen wurden;
- wenn die Anlage im provisorischen Montagezustand auf Wunsch des Kunden oder der Bauleitung ohne unsere Benachrichtigung oder trotz unserer Bedenken montiert und/oder in Betrieb gesetzt wird oder wenn die elektrische Verdrahtung zur Anlage oder deren Steuerapparaturen nur provisorisch installiert sind;
- wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung nachzuweisen sind;
- wenn die Anlage durch fachlich nicht genügend ausgebildetes Personal gewartet wird;
- bei Schäden infolge überspannung im Stromnetz;
- bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel nicht auf die vorgenannten Umstände und Eingriffe zurückzuführen ist.
6.04 Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen mangelhafter Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften dafür gemäß nachfolgender Ziffer 7.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.01 Wir beseitigen alle an der/den Anlage(n) des Auftraggebers verursachten Schäden, soweit wir diese zu vertreten haben.
7.02 Im übrigen haften wir für Schäden und vergebliche Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gleich welcher Art bei
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit der Inhaber, Organe oder Erfüllungsgehilfen,
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.03 Wir haften dem Auftraggeber ohne Einschränkungen bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und im Rahmen vertraglicher Garantiezusagen.
7.04 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Schlussbestimmungen
8.01 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
8.02 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz unserer Firma, wenn in der Person des Auftraggebers die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO gegeben sind.
Stand April 2019